Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Auf die von uns gelieferten Erzeugnisse gewähren wir eine Werksgarantie von 12 Monaten ab Rechnungsdatum für Material- und Fabrikationsfehler. Eine Auftragserteilung wird als Zustimmung zu den in unserer Offerte geschriebenen oder gedruckt enthaltenen Be- dingungen betrachtet. Jedes Angebot kann bis zur Absendung der Annahmeerklärung widerrufen werden. Unbefristete Angebote erlöschen 40 Tage nach Datum der Offerte. Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften auf- merksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Wir sind nach Abschluss des Vertrages zum Rücktritt berechtigt, wenn uns oder unseren Lieferanten die Leistung unmöglich wird oder infolge Änderung der Verhältnisse nicht mehr zugemutet werden kann.


2. Preise

Unsere Preise basieren immer auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Zollansätzen, Währungskursen und sonstigen Abgaben. Bei Änderung dieser Ansätze rechnen wir zu den am Liefertag anfallenden tatsächlichen Importkosten ab, dies auch bei verspäteter Lieferung. Ebenfalls halten wir uns eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsmässigen Ablieferung die Lohnsätze oder Materialpreise um mehr als 10 % erhöhen. Unsere Preise verstehen sich rein Netto. Bei Katalogartikeln sind die bei Bestellungseingang gültigen Preislisten massgebend. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, auch wenn keine derartigen Hinweise auf der Offerte oder der Auftragsbestätigung vermerkt sind.
Kleinaufträge
Bestellungen bis sFr. 100.– werden zu Bruttopreisen verrechnet. Wir behalten uns vor Kleinmengenzuschläge zu verrechnen.


3. Lieferfrist

Vereinbarte Lieferfristen werden bei unvorhergesehenen Hindernissen, die wir trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, verlängert. Als solche gelten unter anderem: Verspätete oder mangelhafte Lieferungen von Unterlieferanten, Transport-Havarien, Ausschluss wichtiger Teile, Betriebsstörungen, Unfälle, Epidemien, Streik, behördlichen Massnahmen, Krieg, Aufruhr, Strom- und Arbeitermangel usw. Angegebene Lieferfristen sind annäherungsweise zu verstehen. Sie beginnen erst nach Bereinigung aller notwendigen Auftragsdetails und Eingang vereinbarter Anzahlungen zu laufen. Der Liefertermin gilt für die Lieferung ab Herstellerwerk. Verspätete Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht auf Entschädigung für direkte oder indirekte Schäden. Er hat bei Überschreitung der Lieferfrist kein Recht auf Annullierung der Bestellung.


4. Zahlungsbedingungen

Für Zahlungen gelten die in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung aufgeführten Bedingungen. Aufträge über sFr. 5’000.– bedingen eine Zahlungsaufteilung, 1/3 innert 10 Tagen nach Bestellung, 1/3 bei Versandbereitschaft der Ware und 1/3 bzw. der Restbetrag innert 30 Tagen netto ab Fakturdatum. Für Spezial- und Einzelanfertigungen ist eine Zahlung von 40 % innert 10 Tagen nach Bestellung zu leisten. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 2 % über dem jeweiligen Satz für erste variable Hypotheken der UBS berechnet. Verzug tritt mit Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es ist unzulässig. Zahlungen wegen Beanstandung, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlung ist auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen. Teillieferungen sind wie selbstständige Geschäfte zu bezahlen. Zahlungsverzug berechtigt uns zur Annullierung der Bestellung und zur Rückforderung bereits gelieferter Ware, Schadenersatz bleibt vorbehalten.


5. Rücktritt bei Werkvertrag

Tritt der Kunde vom Auftrag zurück, so wird er für eine Abgeltung von mindestens 30 % der Totalsumme zahlungspflichtig, vorbehältlich weiterer Schadenersatzansprüche, insbesondere bei Spezial- und Einzelanfertigungen. Bei Kaufverträgen besteht kein Rücktrittsrecht.


6. Eigentumsvorbehalt

Das von uns gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Be- zahlung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken. Wir sind jederzeit berechtigt, uns ohne Mitwirkung des Bestellers im Eigentumvorbehaltsregister, oder im entsprechenden ausländischen Register eintragen zu lassen.


7. Technische Unterlagen

Technische Unterlagen sind als unser geistiges Eigentum zu betrachten. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen sie weder zur Selbstanfertigung noch für Eigen- oder Fremdgebrauch verwendet werden. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind nur annähernd massgebend. Wir behalten uns vor, eventuell notwendig scheinende Änderungen, die dem Fortschritt der Technik dienen, vorzunehmen. Wird ein Auftrag nicht oder an Dritte erteilt, sind eingereichte Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen unaufgefordert zurückzusenden.


8. Garantie und Haftung

Wir verpflichten uns, die Teile, welche während der Garantiezeit nachweisbar wegen Konstruktionsfehlern oder infolge schlechten Materials oder Fabrikationsfehlern schadhaft oder unbrauchbar werden, raschmöglichst nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die defekten Teile sind uns frachtfrei zurückzusenden. Die Mängelhaftung entfällt wenn:

a) Der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

b) Die Geräte vom Besteller oder Benutzer unsachgemäss behandelt wurden oder unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nicht geeignet sind.

c) Schäden durch höhere Gewalt, durch natürlichen Verschleiss oder anderweitige Einflüsse wie z.B. Korrosion, Überhitzung, mangelhafte Wartung eingetreten sind.

d) Wenn die Geräte und Anlagen nicht vorschriftsgemäss angeschlossen sind, z.B. Spannung (Volt), Frequenz 50 Hz, Alarmanschlüsse nicht angeschlossen sind etc.

e) Der Besteller oder Benützer nicht die angemessene Zeit für Instandsetzung und Austausch aufwendet.

Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unseren Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in unserer Werkstätte nicht repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Bei Nachbesserungsarbeiten am Bestimmungsort stellt der Besteller das erforderliche Hilfspersonal und die benötigten Vorrichtungen un- entgeltlich zur Verfügung. Ersetzte Teile können von uns zu Eigentum zurückgefordert werden. Wiederverkäufer haben lediglich Anspruch auf den Ersatz des defekten Teiles. Arbeitsaufwand und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Wiederverkäufers. Jegliche Ansprüche des Bestellers, die über obige Garantieverpflichtungen hinausgehen, wie z.B. Schadenersatz für jegliche Folgeschäden wie z.B. für erlittenen Betriebsverlust, entgangenen Gewinn oder für Unfälle bzw. durch Unfälle entstandene Folgeschäden, sind ausdrücklich wegbedungen. Die Garantiepflicht erlischt vollständig, wenn der Besteller oder Drittpersonen Abänderungen und Reparaturen ohne unsere Genehmigung selbst vornehmen und wenn Störungen und Mängel nicht sofort schriftlich zur Anzeige gebracht werden. Rückbehalte von Kunden für Garantieabgeltung sind nicht zulässig. Versicherungs- und Bankgarantien werden gegen Berechnung der Kommission bzw. Prämien geleistet. Es gilt ausschliesslich unsere Firmen-Garantie.


9. Transport, Versicherung, Verpackung

Der Transport erfolgt auf Rechnung des Bestellers, ausgenommen Frankolieferungen frei Haus. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen und rechtzeitigen Antrag des Bestellers auf dessen Rechnung von uns abgeschlossen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers auch bei Frankolieferungen frei Haus. Allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Ver- packung erfolgt unsererseits mit aller gebotenen Sorgfalt. Sie wird, wenn im Preis nicht ausdrücklich inbegriffen, zu Selbstkosten in Rechnung gestellt, und nicht zurückgenommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


10. Abnahme und Erfüllung der Lieferung

Der Besteller hat die Lieferung unmittelbar nach Empfang zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir aufgrund unserer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich sind, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt. Unsere Lieferung wird gemäss unseren Prüfbestimmungen geprüft und gilt vorbehältlich der allgemeinen Garantie am Tage der Versandbereitschaft als erfüllt. Erweist sich eine Lieferung als nicht vertragsgemäss, so hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Die Montage und Inbetriebsetzung der von uns gelieferten Gegenstände bzw. montierten Anlagen erfolgt gemäss besonderen Abmachungen.


11. Erfüllungsort und Gerichtstand

Für alle sich aus irgendeinem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand Appenzell. Insoweit den speziellen oder den oben stehenden allgemeinen Bedingungen keine Regelung entnommen werden kann, gilt das einschlägige schweizerische Recht. Im Sinne einer Rechtswahl gilt das schweizerische Recht auch bei internationalen Verhältnissen, soweit nicht das Wiener Kaufrechtsübereinkommen anwendbar ist.


12. Gültigkeit

Die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen sind für unsere Lieferungen und Leistungen massgebend, auch wenn sie im Wider- spruch zu den Bedingungen des Bestellers stehen. Änderungen und spezielle Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns in jedem Falle schriftlich bestätigt worden sind.